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Tod ist nicht Ende des Mietvertrages

By Februar 2013August 13th, 2020No Comments

Vermieter glauben häufig, dass mit dem Tod des Mieters der Vertrag beendet ist. Dass diese Vermutung nicht so ohne weiteres zutrifft ergibt sich daraus, dass der Mieter nicht zwingend alleine gewohnt hat. Somit ist vom Vermieter zunächst zu prüfen, ob der Mieter mit weiteren Personen gelebt hat.

Grundsätzlich können 4 Fälle angenommen werden:

  1. eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person tritt in den Vertrag ein, die vorher kein Vertragspartner war.
  2. das Mietverhältnis wird mit dem überlebenden Mieter alleine fortgeführt.
  3. ein nicht im Haushalt lebender Erbe tritt in den Vertrag ein oder
  4. die Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgt mit dem Fiskus.

Wenn nun der berechtigte neue Vertragspartner ermittelt wurde, ist zu klären, ob das Mietverhältnis fortgeführt oder rechtswirksam durch eine Kündigung beendet wird. Eine Reihe von Abwicklungsfragen schließen sich automatisch an, soll der Vertrag nicht fortgeführt werden: Räumung der Wohnung, Zahlung der Miete, Heiz- und Betriebskosten, ggf. Rückbau von Einbauten, Schönheitsreparaturen, Kaution.

Wird das Mietverhältnis mit einem Erben/ dem Fiskus fortgesetzt, gelten für den Erben/ Fiskus als auch den Vermieter ein Sonderkündigungsrecht, wodurch diese berechtigt sind, innerhalb eines Monats außerordentlich mit gesetzlicher Frist, d.h. bis zum 3. Werktag eines Monats auf Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Aus der Sicht des Vermieters ist diese Regelung besonders interessant, weil er ohne das Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen kann; ebenso, wenn ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer oder mehrerer eintrittsberechtigter Personen in den Vertrag vorliegt.

faktor Magazin