Immobilientipp

Immobilien­anzeigen und die Energie­spar­ver­ordnung

By Mai 2014August 13th, 2020No Comments

Am 01. Mai 2014 ist die neue Energie­spar­ver­ordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten, welche u.a. für Makler, Ver­käufer und Vermieter von Grund­stücken wichtige Änder­ungen mit sich bringt. So müssen nun z.B. bei der Ver­markt­ung von Immobilien in kommerziellen Medien bestimmte Pflicht­angaben gemacht werden.

Der § 16a EnEV ordnet an, dass – wenn vor der Vermittlung einer Immobilie, eine Anzeige aufgegeben wird und ein Energieausweis vorliegt – Pflichtangaben zu der Art des Ausweises, dem Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes, den wesentlichen Energieträgern für die Heizung (inkl. Baujahr und Energieeffizienzklasse bei Wohngebäuden) zu machen sind. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder -verbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

Spätestens bei Besichtigung des Objektes muss dem Interessenten der Energieausweis in Kopie vorgelegt werden, alternativ ist auch ein deutlich sichtbarer Aushang des Dokuments möglich. Findet keine Besichtigung statt, muss der Verkäufer/ Vermieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens nach Aufforderung dem Interessenten unverzüglich vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages ist der Verkäufer/ Vermieter einer Immobilie verpflichtet, dem Käufer/Mieter den Energieausweis oder eine Kopie (bei Vermietung) unverzüglich auszuhändigen.

Makler sollten ihre Kunden über die Novellierung der EnEV informieren und um Übersendung des Energieausweises bitten. Andernfalls sollten sie sich von ihren Auftraggebern schriftlich bestätigen lassen, dass sie keinen Energieausweis vorgelegt haben und über die damit einhergehenden Risiken (Haftung des Eigentümers, Bußgeld, etc.) informiert wurden. Eigentümer sollten die Anzeigen der Makler auf die Umsetzung der Neuerungen kontrollieren.

faktor Magazin