Das allgemeine Recht, einen Mieter bei Stellung von 3 potenziellen Nachmietern aus seinem Vertrag zu entlassen gibt es NICHT. Eine Nachmieterklausel muss bereits im Mietvertrag wirksam vereinbart sein:
Die „unechte“ Nachmieterklausel ermöglicht dem Mieter einen geeigneten Nachmieter vorzuschlagen, ohne Verpflichtung des Vermieters, diesen zu akzeptieren. Eine „echte“ Nachmieterklausel liegt vor, wenn der Mieter einen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter dem Wechsel mit dem Ersatzmieter zustimmt.
Wenn Sie sich für einen der Kandidaten entscheiden, sollten Sie zwingend vorab die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen, um sicher zu gehen, dass alle Vertragsbestandteile erfüllt werden können. Überlegen Sie, ob der Nachmieter die gleichen Konditionen übernehmen soll oder ob Anpassungen des Vertrages ggf. erforderlich sind. Soll der Mieterwechsel in einer dreiseitigen Eintrittsvereinbarung festgehalten werden oder schließen Sie lieber einen Mietaufhebungsvertrag mit den aufschiebenden Bedingungen, dass ein neuer Vertrag mit dem Nachmieter zustande kommt?
Klären Sie auch alle wichtigen Punkte, wie z.B. die Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Aufteilung der Betriebskostenabrechnung.